Beitragsbild SteuerBalance Augsburg München
Anrechnung der Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung
1. Februar 2016
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Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
15. März 2016
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Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt

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Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden, sind steuerbegünstigt. Auf Antrag ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 €. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerzahler von einem selbstständig tätigen Dienstleister eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Bankkonto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Zu den Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch die Mitglieder des Privathaushalts erledigt werden, wie z. B. Reinigen der Wohnung durch eine Gebäudereinigungsfirma oder die Gartenpflege durch eine Gärtnerei. Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt, lässt Interpretationsspielraum.
Das Finanzgericht Düsseldorf fasst den Begriff weit und entschied, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung Tierbetreuungskosten, die im Haushalt (in der eigenen Wohnung, im eigenen Haus oder im eigenen Garten) des Halters anfallen, als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen sind.
Aufwendungen für eine außerhäusliche Betreuung des Tieres (z. B. fürs „Gassi gehen“) sind nach diesem Urteil weiterhin nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.