Beitragsbild SteuerBalance Augsburg München
Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
15. März 2016
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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
18. März 2016
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Abzug von Kinderbetreuungskosten für eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf ein Empfängerkonto

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Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden können und die Zahlungen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sind. Diese Nachweise muss der Steuerzahler aber nur vorlegen, wenn das Finanzamt ihn hierzu ausdrücklich auffordert.
Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigte ein Ehepaar (beide Ehegatten waren berufstätig) eine Teilzeitkraft für ein monatliches Gehalt von 300 €. Das Gehalt wurde ausschließlich in bar gezahlt. Das Ehepaar machte den Abzug von 2/3 der Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend.
Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass solche Aufwendungen nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht worden sind. Dies galt auch schon für Aufwendungen vor 2012.
Hinweis: Die gesetzlich vorgeschriebene Rechnung kann durch andere Dokumente ersetzt werden. An der Art der Zahlung durch Überweisung ändert dies aber nichts. Bei anderen Gutschriften auf das Betreuerkonto (Lastschriftverfahren, Onlinebanking, Verrechnungsschecks oder Electronic-Cash-Verfahren) gelten besondere Nachweisanforderungen.